Versicherungsberater gehören den rechtsberatenden Berufen an. Die Berufsausübung ist, nach eingehender Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung, nur mit einer Zulassung möglich.
Nachdem im Zuge der Neuordnung des Rechtsberatungsgesetzes im Jahr 1980 der damalige Beruf des Rechtsbeistands für Versicherungsrecht für Neuzugänge geschlossen wurde, erfolgen aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts seit 1988 wieder Zulassungen als Versicherungsberater.
Auszug aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.1987 (NJW1988,541):
„... die Notwendigkeit einer objektiven und von jeglicher Interessenbindung an die Versicherungswirtschaft freien Beratung in Versicherungsfragen vorhanden ist und dieser Beruf auch für die Zukunft erhalten werden müsse.“
Damit
ist der Versicherungsberater der einzige Versicherungsexperte, der unabhängig
und neutral allein im Interesse des Versicherungskunden beraten kann.
Dies ist
weder dem Versicherungsagenten noch dem Versicherungsmakler möglich, wie das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen wiederholt festgestellt hat:
„Eine objektive und unabhängige Beratung in Versicherungsangelegenheiten ist
nicht gewährleistet, wenn der Berater zugleich Versicherungsverträge
vermittelt und für diese Vermittlung vom Versicherer eine erfolgsabhängige
Vergütung erhält.“
Die Tätigkeit des Versicherungsberaters umfasst die Beratung und außergerichtliche Vertretung von Versicherten und Versicherungssuchenden gegenüber Versicherern und Dritten bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen und bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall.
Die Tätigkeit des Versicherungsberaters ist recht gut mit der eines Steuerberaters zu vergleichen, da auch er die Interessen seines Mandanten vertritt, welcher ihn dafür bezahlt und nicht das Finanzamt.
www.wikipedia.org/wiki/versicherungsberater